Allgmeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Lieferbedingungen (LB)

  1. Geltungsbereich

    1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der Firma lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U. und anderen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Montagen gelten die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie.
    2. Abweichungen von den in Punkt 1a genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung in der Auftragsbestätigung durch den Käufer wirksam.
  2. Angebote

    1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich und sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, Maßbildern und Beschreibungen Eigentum des Lieferers und dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind ohne Aufforderung sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wurde. Die den Angeboten beiliegenden Zeichnungen, Maßskizzen und dergleichen sind unverbindlich. Alle technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, Irrtum Vorbehalten.
    2. Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
      Diese wird gesondert angeführt.
    3. Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen gelten für anschlussfertig verdrahtete Leuchten, für Betriebsspannungen 230V, 50Hz; bei Innenleuchten für Umgebungs-Temperaturen von +25°C und für Außenleuchten von +15°C. Leuchten für andere Spannungen, Frequenzen, Umgebungstemperaturen bitten  wir gesondert anzufragen.
  3. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht – Lieferungen

    1. Für den Vertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Nebenabreden bzw. Zusagen von lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U.- Vertretern, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers enthalten sind, sind nicht Inhalt des Vertrages. Erfolgt ihrerseits innerhalb von 8 Tagen keine Reaktion auf unsere Auftragsbestätigung, ist diese rechtmäßig und gilt als vollinhaltlich angenommen.
    2. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich, als diese von ihm in  der Auftragsbestätigung schriftlich anerkannt wurden.
    3. Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Lieferge- genstände, gemäß dem technischen Fortschritt, bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten.
    4. Die in unseren  Auftragsbestätigungen  genannten  Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart Ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung und setzt vollständige Klärung aller technischen Detailfragen voraus.
    5. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten.
    6. Im Falle eines von  uns zu  vertretenden  Lieferverzuges wird  der Besteller eine angemessene Nachfrist gewähren, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Besteller je vollendeter Woche weiteren Verzuges einen Schadenersatz in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, für die gesamte Verzugsdauer, höchstens jedoch 5% des Lieferwertes geltend machen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    7. Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt ab Werk.
      Sie gelten nur ungefähr.
    8. Der Verkäufer ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    9. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängern sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
  4. Preise

    1. Die Preise gelten ab Lager Wien, ausschließlich Verpackung und Fracht. Änderungen bei Sonderaufträgen in Bezug auf Stückzahl und konstruktive Ausführung sind nach Erstellung der Fertigungsunterlagen nur gegen vollen Ersatz der durch die 9. Änderung verursachten Kosten möglich. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von den Lieferungen zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Über die einvernehmlich festgelegten Änderungen erhält der Besteller ein eigenes Bestätigungsschreiben.
    2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden  Bestellung  behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
    3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
    4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweck- mäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
    5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder  für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
  5. Elektro- und  Elektronikaltgeräte  Verordnung  (ab 13.08.2005)

    1. Nach der  EAG-Verordnung sind österreichische Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) verpflichtet, die Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) zu übernehmen, und zwar ab den Sammelstellen der Hersteller und Gemeinden. lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U. hat sich diesbezüglich einem österreichweiten Systemanbieter angeschlossen. Dieses übernimmt alle unsere Verpflichtungen in Bezug auf Sammlung und Behandlung der EAG. Diesen Systemanbieter geben wir Ihnen gerne auf Wunsch bekannt. In unseren Ausgangsrechnungen werden für alle von der EAG- Verordnung betroffenen Leuchten EAG- Gebühren in Rechnung gestellt. Diese Beträge sind Fixpreise, nicht skontofähig und ausgenommen von Sonderkonditionen. Eine Anpassung der Beträge behalten wir uns vor.
  6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

    1. Lasten, Nutzen, Gefahr und Zufall der Ware gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager Wien auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B. franko, cif, u. ä.). Erfüllungsort ist Wien. Dem Käufer obliegt es, eine entsprechende Transportversicherung, auf eigenen Namen und eigene Rechnung abzuschließen.
    2. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Meldefrist  für Transportschäden: 5 Tage.
  7. Zahlung

    1. Sämtliche Zahlungen sind einen  Monat  nach  Rechnungsdatum netto fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen. Verrechnungsschecks werden stets unter üblichen Vorbehalt gutgeschrieben. Wechsel können nur über besondere Vereinbarungen zahlungshalber übernommen werden. Vereinbarungen über die Übernahme von Wechseln an Zahlung statt können nicht getroffen werden. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertragspunktes abändern oder dessen Anwendung ausschließen.
    2. Bei  Überschreitung  des  Zahlungszieles  werden Verzugszinsen mit 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der ÖNB berechnet. Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Falle eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell eingeräumte Rabatte und Boni verwirkt und die Brutto-Fakturen-Beträge zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura.
    3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
    4. Eine Zahlung gilt ab dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
    5. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstiger Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte – die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, – sämtliche noch offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen, und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen wie vorerst angeführt verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. – Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer die Betreibungskosten der Inkassobüros gemäß Verordnung  des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBL. Nr. 141/1996 zu vergüten.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Wäre bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Kaufvertrag im Eigentum des Lieferers. Für den Fall der Veräußerung der Ware durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers an diesen abzutreten, seinen Käufer davon spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages darüber unmissverständlich in Kenntnis zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung zu setzen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und diese Verpflichtung auf seinen Vertragspartner zu überbinden.
  9. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

    1. Voraussetzung für die Zahlungsfrist ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährleistung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so Ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder sofern andere Zahlungen als Barzahlung verlangt wurde, Barzahlung zu verlangen. Der Käufer wird im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Einbringung eines Konkursantrages umgehend den Lieferer informieren.
  10. Reklamationen und Gewährleistung

    1. Reklamationen sind uns schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware bekannt zugeben. Die Gewährleistung bezieht und beschränkt sich auf Folgendes: Für alle gelieferten Geräte und Zubehörteile übernimmt der Lieferer bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch Abnehmer eine Gewähr derart, dass er für alle Teile, welche während einer Frist von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung nachweisbar infolge fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, kostenlosen Ersatz leistet bzw. diese Mängel kostenlos behoben werden.
    2. Nach Bekanntgabe eines Mangels entscheidet lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U. innerhalb von einer Woche, ob dieser mit eigenem Personal behoben wird oder durch Dritte. Der Besteller ist mit der Behebung des Mangels durch Dritte, die von der Verkäuferseite ausgewählt wurden, einverstanden. Rechnungen für durch, dritte Personen vorweggenommene Instandsetzungen werden nicht anerkannt.
  11. Haftung

    1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden aus Ansprüche Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
    2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schaden resultierend aus der Nichteinhaltung ausgeschlossen.
  12. Rücksendungen

    1. Rücksendungen werden nur nach Vereinbarung mit der Firma lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U., das einen entsprechenden Retourwarenschein ausgibt, bearbeitet. Warenbezeichnungen sowie Angabe der Bezugsrechnung bzw. Lieferschein, müssen auf dem Retourwarenschein vermerkt sein. Die vereinbarte Retourlieferung mit lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U. Retourtieferschein ist frachtkostenfrei an die Zentrale durchzuführen. Vorausgesetzt, dass die Retourware in unserem Haus gelistet und original verpackt ist und der Bezugszeitraum nicht länger als 90 Tage zurückliegt, erfolgt eine Gutschrift unter Abzug der Bearbeitungskosten für mechanische und elektrotechnische Kontrolle bzw. Neuverpackung. Diese beträgt Produkte 20 %. Andere Fremdprodukte, Sonderleuchten, Leuchten mit Sonderlackierung, Leuchtmittel, Akkus, unverpackte bzw. beschädigte Waren sowie Einzelteile von Verpackungseinheiten sind von einer Rücksendung und damit Gutschrift ausgeschlossen. Nach Wareneingang erhalten Sie ein Prüfprotokoll, übersteigen die Instandsetzungskosten den Warenwert werden diese nach Ablauf von 8 Werktagen verschrottet, sofern nicht Ihrerseits eine andere Anweisung erfolgt. Die mit der Verschrottung verbundenen Kosten trägt der Besteller. Sie werden ihm im Prüfungsprotokoll mitgeteilt.
  13. Musterlieferungen

    1. Auf Wunsch können Produkte unseres Lieferprogramms als Muster 4 Wochen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Bei Auslieferung der Muster erfolgt eine Fakturierung zu den vereinbarten Standardkonditionen. Nach Retourgabe der Ware Innerhalb von 4 Wochen wird eine Gutschrift für die Rechnung erstellt. Wird das Muster behalten, gelten nach Ablauf der 4 Wochen die standardmäßig vereinbarten Zahlungskonditionen. Musterlieferungen können nur zurückgenommen werden, wenn sie der Originallieferung entsprechen und keine Spuren einer mechanischen Montage an der Leuchte aufscheinen. Die Retournierung muss im Originalkarton erfolgen. Leuchmittel jeder Art können wir nicht als Muster anbieten, da diese nicht zurückgenommen werden können.
    2. Bemustern von Sonderprodukten: Das Bemusterungsprodukt muss einer Leistungsverzeichnis- bzw. Angebotsposition entsprechen und wird zu Leistungsverzeichnis- bzw. Angebotsbedingungen gegen Auftragserteilung geliefert und berechnet. Im übrigen gelten auch für Muster-Lieferungen die gegenständlichen lichtpunkt Bernhard Ritzinger Handelsagentur e.U. Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  14. Kleinmengenzuschläge

    1. Werden für alle Bestellungen, die unter einem Nettowarenwert von EUR 250,- (ohne Mwst.) liegen, berechnet. Der Kleinmengenzuschlag beträgt pro Kleinauftrag EUR 25,00. Rückstandslieferungen bzw. Teilmengenlieferungen, die aus Verschulden unseres Hauses resultieren, sind von dieser Regelung ausgenommen.
  15. Liefer- und Erfüllungsort

    1. Liefer- und Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbedingungen, die dem gegenständlichen Vertrag widersprechen, haben keine Geltung. Die Anwendung österreichischen Rechts ist vereinbart. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, so ändert dies an der Gültigkeit des übrigen Vertrages nichts. Der Vertrag ist in diesem Punkt so abzuwickeln, wie es redliche Vertragspartner bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Bestimmung vereinbart hätten. Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine Daten für Zwecke der Buchhaltung auf elektronischen Datenträgern erfasst und gespeichert werden. Der Lieferer verpflichtet sich, diese Daten nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers an Dritte weiterzugeben. Es ist vereinbart, dass jede Änderung oder Aufhebung des Inhaltes des Kaufvertrages, insbesondere jede Änderung des Inhaltes der diesem Geschäft zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen hat und erst dann Rechtsgültigkeit erlangt, wenn der Lieferer diese Änderung mit Bestätigungsschreiben gegenüber dem Käufer notifiziert. Dies gilt auch für jene Änderungen, die ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot vorsehen.